Nach Art. 62 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 62 Abs. 1 EuPartVO bleiben völkerrechtliche Verträge, an denen die teilnehmenden Mitgliedsstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung beteiligt waren, von der Verordnung unberührt.
Für Deutschland ist allein das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929[1] zu beachten, welches im Verhältnis zum Iran den beiden Verordnungen vorgeht. Dieses Abkommen beruft in Art. 8 Abs. 3 zwingend das Heimatrecht zur Anwendung. Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen ist jedoch nur anzuwenden, wenn beide Ehegatten ausschließlich iranische Staatsangehörige sind. Ist einer der Ehepartner auch deutscher Staatsangehöriger,[2] so wird wegen Art. 5 Abs. 1 EGBGB von der effektiven Staatsangehörigkeit ausgegangen. Die Folge ist die Nichtanwendbarkeit des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens.
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