Rz. 240

Eine weitere Möglichkeit zur Beantragung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bietet § 1385 Nr. 3 BGB. Diese Norm knüpft an die schuldhafte Nichterfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen an, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben. Darunter fällt insbesondere sowohl die Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten als auch gegenüber einem gemeinsamen Kind.

 

Rz. 241

Die Nichterfüllung umfasst jedes Tun oder Unterlassen, wobei auch eine nur unregelmäßige, unvollständige oder verzögerte Pflichterfüllung ausreichend ist.[251] Die wirtschaftliche Verpflichtung muss schuldhaft nicht erfüllt worden sein. Der Verschuldensmaßstab bestimmt sich dabei aus § 1359 BGB.

 

Rz. 242

Das pflichtwidrige Verhalten muss über einen längeren Zeitraum hinweg angedauert haben. Diesbezüglich sind die Dauer der Ehe und die Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen. Messbare wirtschaftliche Beeinträchtigungen müssen mit der Pflichtverletzung nicht verbunden sein.[252] Es muss jedoch anzunehmen sein, dass der Ehegatte seinen Unterhaltspflichten auch in Zukunft nicht nachkommen wird. § 1385 Nr. 3 BGB erfordert dabei eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass der Ehegatte seine Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis auch in Zukunft nicht erfüllen werde. Es muss mehr für eine Fortsetzung als für eine Änderung des pflichtwidrigen Verhaltens sprechen.[253] Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten, insbesondere Art, Dauer und Schwere der bisherigen Verletzung.

[251] Staudinger/Thiele, § 1386 Rn. 5.
[252] Siede, in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 1386 Rn. 7.
[253] Siede, in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 1386 Rn. 7.

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