Rz. 236

Nach § 1385 Nr. 1 BGB kann der vorzeitige Zugewinnausgleich verlangt werden, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt gelebt haben.

Der Trennungsbegriff entspricht demjenigen in § 1567 Abs. 1 BGB.

 
Achtung

Ein Getrenntleben wird nur substantiiert vorgetragen, wenn konkret dargelegt wird, welche Räume innerhalb der Ehewohnung von welchem Ehegatten allein und welche gemeinsam genutzt werden, ob und wenn ja, welche Mahlzeiten getrennt oder gemeinsam eingenommen werden, ob und wenn ja, welche Versorgungsleistungen noch füreinander übernommen werden und ob und wenn ja, welche Berührungspunkte zwischen den Ehegatten noch bestehen. Zwar hindert die Aufrechterhaltung gewisser familiärer Gemeinsamkeiten im Interesse der gemeinsamen Kinder nicht die Annahme eines Getrenntlebens, wie etwa die gelegentliche gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten. Wenn jedoch die Ehegatten weiterhin regelmäßig die Mahlzeiten gemeinsam zubereiten und einnehmen und einer der Ehegatten den Haushalt wie gewohnt weiterführt, ist ein Getrenntleben zu verneinen – auch wenn dies nur geschieht, um im Interesse der Kinder den Schein einer intakten Ehe aufrechtzuerhalten.[245]

Die dreijährige Frist ist angelehnt an die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 2 BGB. Die Frist wird durch gescheiterte Versöhnungsversuche nicht unterbrochen oder gehemmt, wenn der Versöhnungsversuch nur über kürzere Zeit stattgefunden hat (§ 1567 Abs. 2 BGB). Ein Versöhnungsversuch bis zu vier Monaten wird in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung als unschädlich angesehen.[246]

Wer von den Ehegatten die Trennung herbeigeführt hat, gleich ob schuldhaft oder nicht, ist dabei nicht von Interesse. Die Norm des § 1385 Nr. 1 BGB ist weitestgehend selbst erklärend.

[246] OLG Köln, Beschluss v. 24.6.1982, 25 WF 51/82, FamRZ 1982, 1015.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge