Rz. 197
Es ist oftmals zu beobachten, dass gegen die Zugewinnausgleichsforderung (ggf. hilfsweise) die Aufrechnung erklärt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit der Beendigung des Güterstandes entsteht.[208]. Wird die Aufrechnung in einem Zugewinnausgleichsverfahren, das im Scheidungsverbund geführt wird, erklärt, ist die Aufrechnung unwirksam, da zu diesem Zeitpunkt noch keine erfüllbare Hauptforderung im Sinne des § 387 BGB vorliegt
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