Rz. 183

Bei der Berücksichtigung von Zuwendungen von Schwiegereltern ist die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten. Der BGH hat entschieden[193], dass Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren sind. Diese Entscheidung ist gleich an mehreren Stellen im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung zu berücksichtigen. Zunächst ist die Zuwendung der Schwiegereltern an das Schwiegerkind sowohl in dessen Endvermögen (falls noch vorhanden) als auch in seinem Anfangsvermögen über § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Machen die Schwiegereltern nach dem Scheitern der Ehe Rückforderungsansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder nach § 812 BGB geltend, entstehen diese nach der Rechtsprechung des BGH vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag mit der Folge, dass die Rückforderungsansprüche als Passivposten im Rahmen des Endvermögens des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind. Bezüglich der Höhe des Rückforderungsanspruchs ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls insbesondere auf die Dauer der Ehe abzustellen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, über welchen Zeitraum das eigene Kind von der Schenkung an das Schwiegerkind profitiert hat.

 

Rz. 184

Dieses kann zwar – worauf auch der BGH in seinen entsprechenden Entscheidungen hinweist – zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht nur gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, sondern es im ungünstigsten Fall auch den Rückforderungsanspruch über den Zugewinnausgleich hälftig mitzutragen hat. Jedoch sollen derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden können, dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes eingestellt wird. Schließlich hat der Beschenkte den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen.

 

Empfehlung:

Die Entscheidung über den Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist vorgreiflich für den Zugewinnausgleich. Insofern besteht im Zweifel die Notwendigkeit, das Zugewinnausgleichsverfahren gemäß § 148 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 FamFG auszusetzen, bis über den Rückforderungsanspruch gerichtlich entschieden ist.[194]

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