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Auch bei Kunstgegenständen stellt sich die Abgrenzungsfrage. Bei Kunstgegenständen ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie dem Zugewinnausgleich unterfallen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Kunstgegenstände Teile einer Sammlung sind und der Kapitalanlage dienen sollen. In anderen Fällen kann es aber auch sein, dass Bilder, Skulpturen, Antiquitäten oder sonstige Kunstobjekte aufgrund der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu den Haushaltsgegenständen zu rechnen sind. Fallen derartige Gegenstände aber in den Zugewinnausgleich, ergeben sich erhebliche Bewertungsprobleme. Abzustellen ist grundsätzlich auf den Verkehrswert, also den Wert, der bei einer Veräußerung des Objektes erzielt werden könnte. Hier wird man in der Regel nicht ohne Sachverständigengutachten auskommen.

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