Rz. 106

Das Vermögen umfasst alle dem Ehegatten zum Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert. Dazu zählen beispielsweise auch der Anspruch auf Rückzahlung eines seitens des Ehegatten gewährten Darlehens oder der Restbetrag einer in Raten zahlbaren Kaufpreisforderung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch bereits fällig ist.[144] Umgekehrt gilt das Vorstehende natürlich auch für Verbindlichkeiten des Ehegatten.

 

Rz. 107

Selbst wenn ein derartiger Anspruch noch unter einer Bedingung steht, ist er genauso wie einer, dessen Durchsetzung möglicherweise unsicher ist, grundsätzlich in die Zugewinnausgleichsberechnung einzubeziehen; hinsichtlich seiner Bewertung ist zu prüfen, wie wahrscheinlich der Eintritt der Bedingung oder die Durchsetzbarkeit sind.

[144] BGH, Urteil v. 14.1.1981, IVb ZR 525/80, FamRZ 1981, 239.

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