Rz. 127

Bei Haushaltsgegenständen muss zunächst überprüft werden, ob diese überhaupt im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind. Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 ist zum 1.9.2009 auch die Hausratsverordnung aufgehoben und § 1568b BGB eingeführt worden. Nach der Neuregelung in § 1568b BGB besteht ein Anspruch auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen, der sich allein auf die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände richten kann. Die Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten bleiben hingegen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten.[156] Der BGH hält im Einklang damit auch nach Aufhebung der Hausratsverordnung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Hausratsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfallen.[157] Dementsprechend ist auch die seitens eines Ehegatten in die Ehe eingebrachte Aussteuer im Rahmen des Anfangsvermögens zu berücksichtigen, wenngleich dies in der Praxis oftmals Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten mit sich bringen dürfte.

 

Rz. 128

Im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände unterliegen hingegen der Verteilung nach § 1568b BGB und sind damit dem Zugewinnausgleich entzogen. Zu beachten ist hier die Miteigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB. Durch diese Bestimmung wird für während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände die widerlegbare Vermutung begründet, dass diese im Miteigentum beider Ehegatten stehen.

Sofern Haushaltsgegenstände dem Zugewinn zuzurechnen sind, ist bei der Bewertung auf den Anschaffungspreis abzustellen, von dem angemessene Abschläge vorzunehmen sind.

[156] BT-Drucksache 16/10798, S. 23.

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