Rz. 125

Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an, ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande ist, die interne Ausgleichsforderung zu erfüllen.[154] Zu berücksichtigen ist dabei, dass Ehegatten den internen Haftungsmaßstab regelmäßig abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 426 Abs. 1 BGB bestimmen. Während der Ehe ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Ehegatten über Leistungen, die sie im Rahmen der abgesprochenen und praktizierten Lastentragung erbringen, nicht abrechnen wollen. Anders ist dies nach der Trennung, spätestens aber ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu beurteilen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Ausgleichsanspruch im jeweiligen Endvermögen zu berücksichtigen.

Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.[155]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge