Rz. 95

Unentgeltlich sind die Zuwendungen grds. dann, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgt sind. Darunter fallen Schenkungen, Ausstattungen, Vermögensübertragungen unter Vorwegnahme der Erbfolge, Spenden und Stiftungen.[124] Liegt eine gemischte Schenkung vor, die zu vermuten ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Zuwendung und Gegenleistung vorliegt, ist der die Gegenleistung überschießende Wert der Zuwendung dem Endvermögen hinzuzurechnen.

 

Rz. 96

Die Zurechnung unentgeltlicher Zuwendung hat weiter zur Voraussetzung, dass diese nicht einer "sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht" entsprochen hat. Ein Schenker hat dann einer sittlichen Pflicht entsprochen, wenn die Pflicht aus den konkreten Umständen des Falles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen und die Lebenssituation der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind.[125] Eine Zuwendung entspricht regelmäßig dann einer sittlichen Pflicht, wenn in einem angemessenen Rahmen gemeinsame Kinder oder bedürftige Verwandte unterstützt werden. Sofern Vermögensgegenstände unentgeltlich auf die Kinder übertragen werden, kann dies einer sittlichen Pflicht entsprechen mit der Folge, dass eine Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbleibt, wenn durch die Zuwendung das Familienvermögen erhalten bleiben soll.[126]

Einseitige Schenkungen eines Ehegatten zugunsten der gemeinsamen Kinder muss der andere nicht zur Hälfte über den Zugewinnausgleich mittragen, wenn die Schenkungen nicht einer sittlichen Pflicht entsprachen.[127]

Auch Spenden an karitative Einrichtungen oder in Katastrophenfällen fallen grds. unter die Begrifflichkeit der sittlichen Pflicht. Für die Beurteilung, ob die Zuwendung in einem angemessenen Umfang erfolgt ist, kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten an.[128]

[124] Siede, in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 1376 Rn. 25.
[125] OLG München, Urteil v. 31.1.1985, 26 UF 1403/84, FamRZ 1985, 814.
[126] OLG München, Urteil v. 31.1.1985, 26 UF 1403/84, FamRZ 1985, 814.
[128] OLG Frankfurt, Urteil v. 28.11.1989, 3 UF 57/89, FamRZ 1990, 998.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge