Rz. 345

Die Ehegatten können auch vereinbaren, dass einzelne Vermögenswerte aus der Zugewinnausgleichsberechnung herausgenommen werden. Dieses ist insbesondere sinnvoll, wenn einer der Ehegatten über Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile verfügt. Grund hierfür ist folgender[295]: Ist einer der Ehegatten Unternehmer, wird ein künftiger gegen ihn bestehender Zugewinnausgleichsanspruch typischerweise durch die Ertragskraft und Wertsteigerung des vom Ausgleichsschuldner betriebenen Unternehmens geprägt. Dieser Anspruch kann häufig nur aus der Substanz des Unternehmens befriedigt werden und gefährdet nicht selten dessen Liquidität und Fortbestand. Damit können auch schutzwürdige Interessen Dritter, z. B. von Mitgesellschaftern oder Arbeitnehmern, nachhaltig betroffen werden. Unternehmern, die nicht von vornherein Gütertrennung vereinbart haben, wird daher – insbesondere wenn es den Charakter eines Familienunternehmens zu erhalten gilt – in zahlreichen Veröffentlichungen nahegelegt, ehevertraglich eine so genannte modifizierte Güterstandsvereinbarung zu treffen, bei der das Unternehmen oder die Beteiligung daran für die Berechnung des Zugewinns außer Betracht bleibt.

 
Achtung

Die Herausnahme des Betriebsvermögens ist zwar generell unproblematisch zulässig, für den anderen Ehegatten aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten aber eine höchst problematische Gestaltung. Hierzu hat das OLG Frankfurt[296] ausgeführt:

"Bei jeder Herausnahme von Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ergibt sich die Möglichkeit, durch Schaffung von gewillkürtem Betriebsvermögen zulässigerweise vormaliges Privatvermögen dem Zugewinnausgleich zu entziehen (vgl. Mayer, DStR 1993, 991, 993: …). Auch wenn man die Aktivseite als fest vorgegeben und damit nicht der Manipulation des Steuerpflichtigen unterworfen ansieht, hat es dieser jedoch in der Hand, durch Veränderungen auf der Passivseite die Relationen zwischen Betriebs- und Privatvermögen – mit entsprechenden Konsequenzen für die Zugewinnausgleichsforderung – zu verändern…"

 

Empfehlung:

Es könnte wie folgt formuliert werden:

Für unsere Ehe soll der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten, jedoch mit folgenden Abweichungen:

Der Ehemann ist alleiniger Gesellschafter der XY GmbH mit Sitz in ...

Diese Gesellschaft soll im Rahmen des Zugewinnausgleichs in keiner Weise berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Darlehen an die Gesellschaft sowie für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Gesellschaft.

Diese Regelung soll fortgelten, wenn die Gesellschaft durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen in eine andere Rechtsform überführt wird.

 
Achtung

Die vertraglichen Regelungen sind so genau zu fassen, dass keine Auslegung des Vertrages später notwendig ist. In diesem Zusammenhang hat das OLG Brandenburg[297] bzgl. einer ergänzenden Auslegung eines Ausschlusses des Zugewinnausgleichs für Unternehmensbeteiligungen im Ehevertrag wie folgt entschieden:

"Bei der Auslegung eines formbedürftigen (§§ 1408, 1410 BGB) Ehevertrags können außerhalb der Vertragsurkunde liegende, eine ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn der von einem Vertragspartner behauptete rechtsgeschäftliche Wille der Beteiligten in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat, sogenannte "Andeutungstheorie". Streiten die Ehegatten im Ehescheidungsverbundverfahren über einen (möglichen) Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen für unternehmerische Tätigkeiten des Ehemannes durch entsprechende Erklärung im Ehevertrag kann keine Auslegung dahin erfolgen, dass der Ausschluss des Zugewinns nur die im Vertragstext ausdrücklich genannten unternehmerischen Tätigkeiten und nicht sämtliche Unternehmensbeteiligungen während der Ehezeit umfasse, wenn sich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang des Vertragstextes ergibt, dass bereits bei Abgabe der Erklärung erkennbar war, dass der Ehemann sich in Zukunft an weiteren Unternehmen beteiligen und diesbezüglich "expandieren" werde."

 

Rz. 346

Bezüglich einzelner Vermögensbestandteile können alternativ oder ergänzend auch die Werte ehevertraglich festgesetzt werden. Dadurch können spätere Streitigkeiten hinsichtlich der Bewertung vermieden werden.

 
Hinweis

Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.[298]

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