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Die zentrale Vorschrift für den Abschluss von Eheverträgen stellt § 1408 BGB dar. Gemäß § 1408 Abs. 1 BGB können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können die Ehegatten durch einen Ehevertrag insbesondere auch nach Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Damit ist zeitlich gesehen klargestellt, dass die Ehegatten sowohl vor als auch während der Ehe einen Ehevertrag schließen können. Inhaltlich gesehen können die güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag nicht nur derart geregelt werden, dass ein Güterstand durch einen anderen ersetzt wird (z. B. Gütertrennung anstatt Zugewinngemeinschaft). Vielmehr wird in der Praxis oftmals auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch einen Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand zu modifizieren.

Obwohl die Vorschrift des § 1408 BGB nur die Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (§ 1408 Abs. 1 BGB) und Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 1408 Abs. 2 BGB) benennt, werden regelmäßig in der Praxis im Rahmen eines Ehevertrages daneben auch insbesondere gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen und die Vermögensauseinandersetzung insgesamt geregelt.

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