Rz. 322

Sofern die Ehegatten nicht zu einer außergerichtlichen Lösung kommen, können sie entweder das Amtsgericht um Vermittlung ersuchen oder aber als letztes Mittel eine Auseinandersetzungsklage erheben.

15.3.1 Vermittlung durch das Amtsgericht

 

Rz. 323

In der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in §§ 373 Abs. 1 i. V. m. 342 ff. FamFG ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Gütergemeinschaft vorgesehen, für welches nach § 3 Nr. 2c RPflG der Rechtspfleger zuständig ist. Antragsberechtigt für ein solches Verfahren sind für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Ehescheidung beide Ehegatten. Der Antrag kann formlos gestellt werden; nach § 363 Abs. 3 FamFG sollen aber die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.

 

Empfehlung:

Der Antrag könnte wie folgt formuliert werden:

Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt,

nach §§ 373 Abs. 1 i. V. m. 363 ff. FamFG die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft zwischen den Beteiligten zu vermitteln.

Ist das Vermittlungsverfahren erfolgreich, legt das Gericht einen Auseinandersetzungsplan vor, der zu beurkunden ist. Nach dem Wirksamwerden dieses Auseinandersetzungsplans kann daraus gemäß § 371 Abs. 2 FamFG die Zwangsvollstreckung stattfinden.

15.3.2 Auseinandersetzungsklage

 

Rz. 324

Kommt es auch unter Vermittlung des Amtsgerichts nicht zu einer Vereinbarung über die Auseinandersetzung, bleibt nur noch der Weg über die Auseinandersetzungsklage. Jeder Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft aus § 1471 BGB einen Anspruch auf Auseinandersetzung des Gesamtgutes. Zuständig für eine solche Klage ist das Familiengericht. Die Auseinandersetzungsklage kann im Verbund mit dem Scheidungsverfahren erhoben werden.[280]

 

Rz. 325

Der Klageantrag lautet nicht auf Zahlung eines bestimmten Betrages, sondern auf Zustimmung zu einem mit der Klage vorzulegenden Auseinandersetzungsplan. Die rechtskräftige Entscheidung bewirkt dann die fehlende Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten zu diesem Plan (§ 894 ZPO). Die Klage ist beispielsweise abzuweisen, wenn der vorgelegte Teilungsplan nicht alle Aktiva umfasst oder noch nicht alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Ist ein Ehegatte mangels Kenntnis über die Teilungsmasse nicht in der Lage, einen gerichtsfesten Auseinandersetzungsplan zu erstellen, kann er zuvor von dem anderen Ehegatten eine entsprechende Auskunft verlangen. Der Auskunftsanspruch wird aus der Verpflichtung zur Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung hergeleitet (§ 1472 Abs. 3 BGB). Dem Gericht kommt keinerlei Gestaltungsfreiheit zu. Es kann lediglich feststellen, ob der eingeklagte Auseinandersetzungsplan den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

 

Empfehlung:

Der Antrag könnte wie folgt lauten:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, folgendem Teilungsplan zur Auseinandersetzung der zwischen den Beteiligten bestehenden Gütergemeinschaft zuzustimmen:

(es folgt der beabsichtigte Teilungsplan)

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