Rz. 296
Beim Scheitern der Ehe endet die Gütergemeinschaft mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Im Falle der Aufhebung der Ehe gemäß §§ 1313 ff. BGB endet die Gütergemeinschaft mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen