Normenkette

§ 15 WEG, § 21 WEG

 

Kommentar

1. Ein Mehrheitsbeschluss, der es dem Teileigentümer einer Gaststätte in einem Objekt mit dominierender gewerblicher Nutzung gestattet, die vor dem Teileigentum liegende und im Gemeinschaftseigentum befindliche Terrasse in platz- und zeitmäßig begrenztem Umfang für Bewirtungszwecke zu nutzen, stellt eine mehrheitlich beschließbare Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2, 3 WEG dar.

Der seinerzeitige Beschluss lautete:

"Der Gaststätte wird im Terrassenbereich (derzeitiger Eigentümer der Gaststätte Herr X) gestattet, maximal 4 Tische und maximal 16 Stühle im Außenbereich aufzustellen und dort auch zu bewirten mit der Maßgabe, dass um 22 Uhr die Bewirtung einzustellen ist, keine Getränke mehr ausgeschenkt und die Gäste spätestens um 22.15 Uhr die Terrasse räumen und in das Innere des Lokals gehen."

Ein solcher Beschluss stellt einen vernünftigen Interessenausgleich unter den Miteigentümern in dieser Anlage dar. Sollten in Zukunft unzumutbare Beeinträchtigungen eintreten, kann selbstverständlich neuerlich Unterlassung solcher übermäßigen Beeinträchtigungen gefordert werden, wobei Verstöße gegen die Hausordnung im weiteren Sinne konkret und ausreichend belegt vorgetragen werden müssten. Selbstverständlich enthält die Beschlussregelung keinen "Freibrief", berechtigte Bedürfnisse der Wohnungseigentümer nach Ruhe zu missachten.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren bei Beschwerdewert von DM 6.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( LG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.1992, 2 T 996/91= DWE 4/1992, 165)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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