Das Luftverkehrsgesetz normiert in § 1 Abs. 1 den Grundsatz der Freiheit des Luftraums. Das hat zur Folge, dass ein Grundeigentümer das Überfliegen seines Grundstücks durch Luftfahrzeuge nicht verbieten kann. Zum Ausgleich dieser Duldungspflicht haftet der Flugzeughalter nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung (Verschulden nicht erforderlich) für Schäden, die durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht werden (§§ 53, 33 Luftverkehrsgesetz).

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