Leitsatz

Keine Nachbarhaftung für Aufräumarbeiten von Laub- und Astabwurf von grenznah dort seit Jahren im Bestandsschutz stehender hoher Buchen

 

Normenkette

§ 902 Abs. 2 Satz 2 BGB

 

Kommentar

  1. Wer im Grünen zu wohnen privilegiert ist und schon infolge seiner eigenen Grundstückssituation, insbesondere im Herbst, Gartenarbeiten zu erledigen hat, muss seinem Grundstücksnachbarn keinen nachbarrechtlichen Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB für Laub- und Astabwurf seitens mehrerer Buchen leisten, die seit unvordenklicher Zeit in der Nähe der Grundstücksgrenze gewachsen sind und deren Bestand kraft Ortssatzung und rechtskräftiger Gerichtsentscheidung bei verpflichtendem, regelmäßigem Nachschnitt geschützt ist.
  2. Die Klage des Nachbarn hinsichtlich seiner durch Laubabfall verursachten Aufräumarbeiten in geltend gemachter Höhe von 720 EUR (72 Stunden zu 10 EUR) und Deponiekosten für 120 Müllsäcke in Höhe von 40 EUR wurde entgegen der Entscheidung 1. Instanz in der Berufungsinstanz abgewiesen.
Anmerkung

Diese Entscheidung streitender Nachbarn real geteilter Grundstücke ist sicher auch im Wohnungseigentumsrecht analog anwendbar, sollten hier auf gemeinschaftlichem Grundstück grenznah hohe Bäume stehen, die im Herbst einem Grundstücksnachbarn auch Blattsammel- und mögliche Abtransportkosten abverlangen. Solche Belästigungen sind im Regelfall auch in Stadtbereichen mit vielen Gartengrundstücken und hohem Baumbewuchs duldungspflichtig hinzunehmen. Auf Grenznähe und etwaigen gemeindlichen Schutz solcher Bäume muss es m.E. nicht einmal ankommen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil v. 1.12.2008, 5 U 161/08, NZM 2009, S. 335

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