Widerspruch verhindert gutgläubigen Erwerb

Da bei unrichtigem Grundbuch für den wahren Berechtigten die Gefahr eines Rechtsverlusts durch gutgläubigen Erwerb besteht, muss er an einer schnellen Grundbuchberichtigung interessiert sein. Diese kann sich aber wegen der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen längere Zeit hinziehen. In einem solchen Fall ist es ratsam, gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einen Widerspruch eintragen zu lassen (§ 899 BGB). Der Widerspruch beseitigt weder die Unrichtigkeit des Grundbuchs noch die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit (§ 891 BGB), sondern lediglich den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Abschn. 7.2), d. h. die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs. Die Eintragung des Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist. Zum Erlass der einstweiligen Verfügung muss eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden nicht glaubhaft gemacht werden (§ 899 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Löschung des Widerspruchs kann beantragt werden aufgrund der Bewilligung des Widerspruchsberechtigten, Unrichtigkeitsnachweis (§§ 22, 19 GBO) oder nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung (§ 25 GBO).

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