Unrichtiges Grundbuch beseitigen lassen?

In Abschn. 7.2.1 wurde gezeigt, dass der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage zuweilen nicht übereinstimmt. Da auch ein unrichtiger Grundbuchinhalt wegen der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs für einen gutgläubigen Dritten als richtig gilt (Abschn. 7.2.1 bis 7.2.5), ist zur Vermeidung eines Rechtsverlustes dringend anzuraten, die Unrichtigkeit durch Grundbuchberichtigung beseitigen zu lassen. Hierzu stehen der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB, die Möglichkeit, einen Widerspruch gem. § 899 BGB – notfalls im Wege der einstweiligen Verfügung – eintragen zu lassen und der verfahrensrechtliche Berichtigungsanspruch des § 22 GBO zur Verfügung.

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