Was wird geschützt?

Bestandsangaben im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, die das Eigentum oder das Recht eines dinglich Berechtigten an einer bestimmten Bodenfläche ausweisen, nehmen insoweit am öffentlichen Glauben teil, als durch sie die in der Katasterkarte ausgewiesene Begrenzung einer Katasterparzelle und deren Zugehörigkeit zum Grundstück zum Ausdruck gebracht wird.[1] Auf nur tatsächliche Angaben zur Wirtschaftsart, Lage, Bebauung und Größe darf man jedoch nicht vertrauen. Ein gutgläubiger Erwerber kann sich daher nicht auf das angegebene Flächenmaß oder darauf verlassen, dass die Wirtschaftsart (z. B. Gebäude) richtig ist. Ebenfalls nicht geschützt sind die persönlichen Verhältnisse der Eingetragenen, wie die Geschäftsfähigkeit, Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen und Vertretungsbefugnis ihrer Organe oder das Nichtvorliegen von güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen (z. B. § 1365 BGB).

[1] BGH, Urteil v. 2.4.1973, VIII ZR 108/72, NJW 1973 S. 1077; OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 28.1.1985, 20 W 113/84, Rpfleger 1985 S. 229.

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