Leitsatz

Die Nachberechnung rückwirkend erhöhter Grundsteuer muss unverzüglich, d. h. im Regelfall binnen zwei Wochen nach Zugang des entsprechenden Grundsteuerbescheids erfolgen.

 

Fakten:

Der Mieter begehrt die Feststellung, dass eine Nachberechnung einer im Jahr 2003 erhöhten Grundsteuer für die Jahre 1999 unzulässig ist. Im Mietvertrag ist die kalenderjährliche Abrechnung der Nebenkosten vereinbart. Am 3.12.2003 erhielt der Vermieter Bescheide über Grundsteuernachbelastungen für die Jahre 1999 bis 2002, die auf die Mietparteien umgelegt werden konnten. Der Vermieter legte diese Bescheide am 8.12.2003 einem Steuerberater vor, welcher ihm am 29.12.2003 mitteilte, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Mit Schreiben vom 20.1.2004 berechnete der Vermieter dem Mieter die Nachbelastungen für die Jahre 1999 bis 2002. Mit Schreiben vom 2.2.2004 wies der Mieter die Nachberechnung als nicht unverzüglich zurück. Das Gericht gibt dem Mieter Recht: Der Vermieter kann nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen nicht mehr erheben, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Die Nebenkosten sind nach dem Mietvertrag kalenderjährlich abzurechnen. Die verspätete Nachberechnung der am 3.12.2003 zugestellten Grundsteuerbescheide erhöhten Grundsteuern erst am 20.1.2004 stellt eine vom Vermieter zu vertretende verspätete Geltendmachung dar. Der Vermieter hat die Verspätung der Nachberechnung der erhöhten Grundsteuer bis zum 3.12.2003 nicht zu vertreten. Der Vermieter hat aber die infolge der erst am 20.1.2004 erfolgten Nachberechnung eingetretene Verzögerung zu vertreten. Der Vermieter hätte die Nachberechnung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids den Mietern gegenüber vornehmen müssen.

 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.11.2005, 9 C 440/05

Fazit:

Eine Berechnung von Nebenkosten kommt nach Ablauf der Jahresfrist nur dann in Betracht, wenn der Vermieter das Versäumen der Jahresfrist nicht zu vertreten hat und nach Ablauf des Wegfalls des Abrechnungshindernisses unverzüglich die Abrechnung nachholt. Es fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, in welchem Zeitraum ein Vermieter im Fall einer nicht zu vertretenden Verzögerung bei der Abrechnung von Nebenkosten diese nachberechnen darf. Teilweise wird in Betracht gezogen, dem Vermieter eine dreimonatige Frist zur Nachholung der Abrechnung einzuräumen. Das Gericht hat hier eine Frist von zwei Wochen festgelegt.

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