Vertretung möglich

Die Eintragung einer Grundschuld erfolgt auf Antrag, wenn sie derjenige, dessen Recht von ihr betroffen wird, bewilligt, § 19 GBO. Die Bewilligung muss nicht persönlich abgegeben, sondern kann auch von einem Vertreter erklärt werden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt dessen Vertretungsmacht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen.

Belastungsvollmacht

Der Umfang der Vollmacht ist durch Auslegung zu ermitteln. Erklären die Beteiligten eines Grundstückskaufvertrags im Rahmen einer dem Käufer erteilten Belastungsvollmacht, der Käufer habe die persönliche Schuld zu übernehmen, stellt dies keine von dem Grundbuchamt zu berücksichtigende Bedingung für die wirksame Vertretung des Verkäufers durch den Käufer bei der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld dar. Das Grundbuchamt kann deshalb die Eintragung der Grundschuld aufgrund einer unter Verwendung der Vollmacht von dem Käufer erteilten Bewilligung nicht von dem Nachweis der Genehmigung des Verkäufers abhängig machen.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge