Notarvertrag

In der vor dem Notar errichteten Grundschuldbestellungsurkunde wird die Grundschuld der Höhe nach und mit Zinsen[1] und Rang festgelegt.

Bei der Sicherungsgrundschuld sind in der Urkunde regelmäßig auch eine Unterwerfungsklausel zwecks sofortiger Vollstreckbarkeit und ein Schuldanerkenntnis[2] mit der Übernahme der persönlichen Haftung enthalten.

[1] Gemeint sind die (dinglichen) Grundschuldzinsen, vgl. dazu Abschnitt 4.
[2] Vgl. dazu den Beitrag "Sicherungsgrundschuld".

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