Leitsatz

Grundsätzliches Einsichtsrecht auch in fremde Einzelabrechnungen sowie berechtigtes Verlangen auf Übersendung entsprechender Kopien gegen angemessene Kostenerstattung

 

Normenkette

§ 28 Abs. 3 WEG; §§ 259, 666, 675 BGB

 

Kommentar

  1. Die Verpflichtung eines Verwalters, Einsicht in Abrechnungsunterlagen zu gewähren, ergibt sich aus § 28 Abs. 3 WEG, §§ 675, 666 BGB i. V. m. § 259 BGB sowie dem Verwaltervertrag. Nachdem sich die Stimmabgabe jedes einzelnen Wohnungseigentümers bei der Beschlussfassung zur Abrechnungsgenehmigung auch auf Genehmigungen der fremden Einzelabrechnungen bezieht (Einnahmenverbuchung, Umlage der Lasten und Kosten nach bestimmtem Verteilerschlüssel auf die einzelnen Eigentümer), muss auch eine Kontrollmöglichkeit einzelner Eigentümer und damit auch ein Anspruch auf Einsichtnahme bejaht werden. Diesem Anspruch steht auch das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegen (h. M.), da die Gemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft ist und die Einsichtnahme dem Zweck des Gemeinschaftsverhältnisses dient (§ 28 BDSG).
  2. Im Rahmen dieser Einsichtnahmeberechtigung hat ein Eigentümer auch Anspruch auf Fertigung und Aushändigung von Kopien, da es ihm i. d. R. nicht zugemutet werden kann, handschriftliche Abschriften zu erstellen (ebenfalls h. M.).

    Grenze eines solchen Anspruchs auf Fertigung von Kopien gegen Kostenerstattung finden sich im Schikane- und Missbrauchsverbot nach den §§ 226, 242 BGB. Hiervon war vorliegend nicht auszugehen in Anbetracht der Größe der Wohnanlage mit 62 Einheiten und der Tatsache, dass die Erstellung von Kopien der Einzelabrechnungen weit weniger Mühe machen dürfte, als das Ablichten oder Einscannen bzw. Drucken von Belegen. Somit kann auch nicht von einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand gesprochen werden. Angemessen waren auch die hier vom LG veranschlagten Kosten von 0,30 EUR pro Kopie, die von Antragstellerseite zu erstatten sind.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 09.03.2007, 32 Wx 177/06

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge