Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

1. Derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, hat grundsätzlich die verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, wenn er sein Rechtsmittel wieder zurücknimmt.

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zunächst nur "zur Fristwahrung" eingelegt, aber erst nach der zwischenzeitlich erfolgten Erklärung, das Rechtsmittelverfahren werde durchgeführt, zurückgenommen wird.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 4.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 24.02.2000, 2Z BR 182/99)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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