Normenkette

§ 48 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

§ 48 Abs. 2 WEG ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( BverfG, Entscheidung v. 12. 2. 1992, Az.: 1 BvL 1/89 = NJW 1992, 1673) nicht verfassungswidrig, wenn sie so ausgelegt wird, dass die Kostenbelastung nicht den freien Zugang zu den Gerichten verhindert. Bei einer solchen verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung des WEG ist bei der richterlichen Geschäftswertfestsetzung nicht allein das wirtschaftliche Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers zugrunde zu legen; vielmehr sind daneben auch die objektive Bedeutung der Angelegenheit für alle Beteiligten, das Gebühreninteresse des Fiskus und der Anspruch der Rechtsanwälte auf ausreichende Vergütung zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 22.10.1992, 2Z BR 92/92)

zu Gruppe 5, S. 201 ff.: Vermietete Eigentumswohnungen

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