6-Monatsfrist

Die Kündigung gem. § 1193 Abs. 1 BGB bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf das Grundschuldkapital, nicht auf Zinsen der Grundschuld. Der Abdingbarkeitsausschluss des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB betrifft nur das Grundschuldkapital. Insoweit hat der BGH[1] klargestellt: Die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz darf auch wegen der Grundschuldzinsen erst 6 Monate nach Zugang der Kündigung des Kapitals beginnen. Die Pflicht zur Gleichbehandlung von Kapital und Zinsen ergebe sich in Rechtsanalogie zu §§ 1234, 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Gesetzgeberisches Ziel sei es, dass die Kündigungsfrist von 6 Monaten ungeschmälert erhalten bleibe und der Schuldner diesen Zeitraum nutzen könne, um sich ohne den zusätzlichen Druck eines laufenden Vollstreckungsverfahrens auf die durch Kündigung des Kapitals der Grundschuld entstandene Situation einzustellen.

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