Wahlrecht des Gläubigers

Wird der Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger weder vom persönlichen Schuldner noch vom Eigentümer des belasteten Grundstücks befriedigt, hat er 2 Möglichkeiten. Er kann entweder seine Rechte gegen Zahlung an Dritte abtreten oder aber die Zwangsvollstreckung betreiben. Bei der Zwangsvollstreckung hat er wiederum 2 Möglichkeiten. Er kann zum einen aus der Forderung gegen den Schuldner und zum anderen aus dem Grundpfandrecht gegen den Eigentümer vorgehen. Der Gläubiger kann wählen, welchen Anspruch er geltend machen will. Sind Schuldner und Eigentümer personengleich, kann er auch beide Ansprüche miteinander verbinden.

Welcher Weg ist günstiger?

Welchen Weg der Gläubiger wählen sollte, kann letztlich nur anhand des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Die Vollstreckung aus der persönlichen Forderung bietet den Vorteil, dass das gesamte Vermögen des Schuldners haftet. Dagegen erfasst die Zwangsvollstreckung aufgrund des dinglichen Titels nur das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände.[1] Andererseits wird das Vorgehen aus dem Grundpfandrecht regelmäßig dadurch erleichtert, dass der Gläubiger bereits einen Vollstreckungstitel in Gestalt einer vollstreckbaren Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in Händen hat und nicht erst den Klageweg beschreiten muss.

[1] Vgl. dazu Abschn. 1.2.

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