Leitsatz

Es ist unzulässig und ein Hinweis auf rechtsmissbräuchliche Abmahngebaren, wenn ein Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Angabe von Gründen nicht bei einem der nächstgelegenen Gerichte stellt. Dies lässt den Verdacht aufkommen, dass er vor dem für ihn zuständigen LG nicht als Vielabmahner in Erscheinung treten will.

 

Sachverhalt

Abgemahnt wurde ein Internet-Autohändler wegen Fehlen von Pflichtangaben in seiner Internetpräsentation. Doch der Abmahner weckte das Misstrauen des Gerichts und konnte es auch nicht wieder ausräumen. Für einen Rechtsmissbrauch gem. § 8 Abs. 4 UWG sprach die nicht ausgeräumte Vermutung, wonach ein vernünftiger und auf sparsame Prozessführung bedachter Rechtsgenosse den Antrag beim nahegelegenen LG Dresden oder bei dem für den Geschäftssitz der Antragsgegnerin zuständigen LG eingereicht hätte. Die Antragstellerin berief sich dagegen auf die bundesweite Verbreitung der Internetpräsentation und reichte den Antrag beim LG Frankfurt (Oder) ein, ohne Angaben zu den Gründen dieser Wahl des Gerichtsstands zu machen.

Dies ließ für das Gericht nur den Schluss zu, dass

  • die Antragstellerin, die in vielen gleichartigen Fällen abmahnend tätig ist, sich scheut, vor dem für ihren Firmensitz zuständigen LG Dresden allzu deutlich als Vielabmahnerin in Erscheinung zu treten,
  • andererseits aber mit der Wahl eines für die Antragsgegnerin weit entfernt liegenden Gerichtsstands dieser die Rechtsverteidigung möglichst kostspielig machen und sie dadurch von der Rechtsverteidigung abhalten soll.

Da nach Ansicht des Gerichts von Seiten der Abgemahnte auch kein nennenswerter Schaden drohte, hielte es an der nicht ausgeräumten tatsächlichen Vermutung fest, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag nur die Generierung von Anwaltskosten verfolgte. Es wies die Klage ab.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.09.2009, 6 W 128/09.

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