FinMin Sachsen-Anhalt, 09.06.1998, 41 - S 4517 - 4

Nach § 67 LwAnpG sind die in Durchführung dieses Gesetzes vorgenommenen Handlungen, einschließlich der Auseinandersetzung nach § 49 LwAnpG, u.a. frei von Steuern. Die Befreiung erstreckt sich auch auf die Grunderwerbsteuer. Sie ist von den Finanzämtern ohne besondere Nachprüfung anzuerkennen, wenn die zuständige Landwirtschaftsbehörde bestätigt, daß eine Handlung der Durchführung des LwAnpG dient.

Nach § 64 LwAnpG ist das Eigentum an Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen, auf Antrag neu zu ordnen. Grundstücksübertragungen, die auf der Grundlage dieser Vorschrift erfolgen, sind nach § 67 LwAnpG grunderwerbsteuerfrei. Die in § 64 LwAnpG vorgesehene Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum erfolgt ausdrücklich nach den Vorschriften des Achten Abschnitts (§§ 53 bis 64 a) des LwAnpG. Nach § 56 ist ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen, wenn ein freiwilliger Landtausch § 54 LwAnpG) nicht zustande kommt. An diesem Verfahren sind als Teilnehmer nur die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt. Dritte sind somit nicht Beteiligte an dem Bodenordnungsverfahren. Deshalb handelt es sich nicht um eine Handlung zur Durchführung des LwAnpG, wenn getrenntes Gebäude- und Bodeneigentum in der Hand eines Dritten zusammengeführt werden. Die Voraussetzungen für eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 67 Abs. 1 LwAnpG liegen deshalb in solchen Fällen nicht vor.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und mit den obersten Finanzbehörden der Länder.

Es wird gebeten, die Finanzämter hiervon zu unterrichten.

 

Normenkette

LwAnpG § 67

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