Leitsatz

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben.

b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus ..." und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen.

c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Gerichtsentscheidung Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

GBV § 15

 

Kommentar

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erwirkte gegen einen ihrer Schuldner ein Urteil auf Zahlung von ca. 40.000 EUR. Der Schuldner ist Miteigentümer eines Grundstücks. Die GbR beantragte unter Vorlage des Titels die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine GbR nicht grundbuchfähig sei und deshalb auch nicht unter ihrem Namen als Inhaberin eines Rechts an einem Grundstück eingetragen werden könne. Der BGH ist anderer Ansicht. Die Entscheidung ist insbesondere für die Immobilienwirtschaft von Bedeutung, weil Grundstücke häufig im Eigentum einer GbR stehen.

In der Rechtsprechung des BGH war bereits bisher anerkannt, dass die GbR teilrechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urteil v. 29.1.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = NZM 2001, 299; BGH, Urteil v. 25.1.2008, V ZR 63/07, NZM 2008, 330). Unter anderem kann die GbR auch Eigentümerin eines Grundstücks sein und Rechte an Grundstücken erwerben (BGH, Urteil v. 25.1.2008, V ZR 63/07, NZM 2008, 330).

Gleichwohl vertrat die bislang h. M. die Ansicht, dass die GbR nicht unter ihrem Namen als Inhaberin eines Rechts im Grundbuch eingetragen werden kann (vgl. zuletzt OLG Schleswig, Beschluss v. 29.10.2007, 2 W 212/07, NZM 2008, 104 m. w. N.). Diese Ansicht entspricht den Regelungen des Grundbuchrechts. Die Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV) regelt in § 15 Abs. 1 lediglich die Art und Weise der Eintragung natürlicher und juristischer Personen sowie von Handels- und Partnerschaftsgesellschaften. In § 15 Abs. 3 GBV ist der Fall geregelt, dass eine GbR zur Handels- oder Partnerschaftsgesellschaft wird: In diesem Fall ist das Grundbuch zu berichtigen. Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 GBV "Steht das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht nach dem Inhalt des Grundbuchs den Mitgliedern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gesamten Hand zu ..." ist allerdings zu schließen, dass die Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechte nach der Vorstellung des Verordnungsgebers nicht der Gesellschaft als solcher, sondern "den Mitgliedern" der Gesellschaft, also den Gesellschaftern, zustehen. Dem entspricht es, dass in das Grundbuch nach bisheriger Praxis der Grundbuchämter gem. § 47 GBO die Gesellschafter unter Hinweis auf das Gesellschaftsverhältnis eingetragen werden.

Der BGH führt aus, dass das Grundbuchrecht insoweit mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang steht. Nach materiellem Recht zählt ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück nämlich nicht zum Vermögen der Gesellschafter, sondern zum Vermögen der Gesellschaft. Da das Grundbuchrecht lediglich dienende Funktion hat, sei es der materiellen Rechtslage anzupassen. Die Anpassung erfolgt durch eine analoge Anwendung der § 124 Abs. 1 HGB, § 7 Abs. 2 PartGG und §15 Abs. 1 Buchstabe b GBV. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die GbR grundbuchrechtlich wie eine juristische Person behandelt wird. Sie ist demnach unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen (Leitsatz a).

Hat die GbR keinen Namen, so ist sie zur Vermeidung von Verwechslungen als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus ..." und den Namen ihrer Gesellschafter einzutragen (Leitsatz b).

Nach § 29 GBO müssen die zur Eintragung erforderlichen Voraussetzungen durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden. Hierzu führt der BGH aus, dass grundsätzlich das Rubrum einer gerichtlichen Entscheidung als Nachweis der Identität der Gesellschaft und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters genügt (Leitsatz c).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08BGH, Beschluss v. 4.12.2008, V ZB 74/08, NJW 2009, 594 m. Anm. Toussaint, jurisPR-BGHZivilR 2/2009 Anm. 1

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