Begriff

Das Grundbuch kann schlicht als eine amtliche Aufzeichnung der Grundstücke eines bestimmten räumlichen Bezirks und der an diesen Grundstücken bestehenden Rechtsverhältnisse bezeichnet werden. Was nun die Grundbucheinsicht selbst anbelangt, so ist in der Grundbuchordnung bestimmt, dass grundsätzlich jeder das Grundbuch einsehen kann, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen zur Grundbucheinsicht finden sich in § 12 Abs. 1 GBO.

OLG Bremen, Beschluss v. 7.2.2020, 3 W 1/20: Ein Wohnungseigentümer hat ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das komplette Grundbuchblatt des Wohnungsgrundbuchs eines anderen Wohnungseigentümers, wenn die Wohnungseigentümer in einem notariellen Vertrag die Auflösung der Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart haben.

OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.3.2019, 8 W 88/19: Die von einem Rechtsanwalt begehrte Einsicht in die Grundakten zur Ermittlung des Umfangs einer die Wohnungseigentümer belastenden Dienstbarkeit, kann nur dann von dem Nachweis der Legitimation des Verwalters abhängig gemacht werden, wenn an der wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründete Zweifel bestehen.

OLG Hamm, Beschluss v. 17.6.2015, 15 W 210/14: Das Recht des Wohnungseigentumsverwalters, zum Zweck der Anspruchsverfolgung Einsicht in das Wohnungsgrundbuch eines mit Wohngeldzahlungen rückständigen Miteigentümers zu nehmen, schließt eine Grundbucheinsicht durch einen anderen Wohnungseigentümer aus.

KG Berlin, Beschluss v. 3.4.2014, 1 W 83/14: Regelmäßig sind Wohnungseigentümer nur zur Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I der Wohnungsgrundbücher anderer Mitglieder der Gemeinschaft berechtigt, nicht aber zur Kenntnisnahme der Belastungen in Abteilung II und III.

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