Das Einsichtsrecht ist staatlich garantiert. Wird die Einsichtnahme verweigert, kann eine richterliche Entscheidung über das Einsichtsrecht beantragt werden. Fällt auch diese negativ aus, so kann gegen die richterliche Entscheidung Beschwerde eingelegt werden. Hilft das Erstgericht der Beschwerde nicht ab, legt es diese dem OLG zur Entscheidung vor.
Entgegenstehender Wille des Eigentümers
Ob sich der betreffende Wohnungseigentümer dagegen wehren kann, dass ein Dritter Einsicht in sein Grundbuchblatt nimmt, ist umstritten, wird jedenfalls vom BGH verneint.
Zumindest können Gesichtspunkte des Datenschutzes nicht angeführt werden, da das Datenschutzrecht das Einsichtsrecht nicht beeinflusst.
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