Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Grundbucheinsicht von Gläubigern

Dr. Oliver Elzer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Der Gläubiger einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann ein berechtigtes Interesse an der Erteilung vollständiger Grundbuchauszüge der einzelnen Wohnungseigentümer haben. Einen Vollstreckungstitel muss er hierzu noch nicht erlangt haben.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 6 WEG; § 12 GBO

 

Das Problem

  1. B beantragt beim Grundbuchamt die Übersendung unbeglaubigter Abschriften aus näher bezeichneten Wohnungsgrundbüchern, beschränkt jeweils auf die Abteilung I. Zur Begründung führt B an, sie führe ein Verfahren gegen die Wohnungseigentümer wegen Forderungen aus einem Aufzugsservicevertrag und wegen einem solchen auf Aufzugsmodernisierung.
  2. Das Grundbuchamt weist darauf hin, dass lediglich beglaubigte Teilauszüge erteilt werden könnten und insofern Kosten in Höhe von 200 EUR entstünden, womit sich B nicht einverstanden erklärt. B beantragt die Erteilung vollständiger Abschriften aller Wohnungsgrundbuchblätter der Wohnungseigentümer, was das Grundbuchamt als "Beschwerde" ansieht. Diese weist es zurück. Hiergegen richtet sich B's Beschwerde.
 

Die Entscheidung

  1. Die Beschwerde hat Erfolg! B seien vollständige Abschriften sämtlicher Wohnungsgrundbuchblätter in der Form von Ausdrucken, § 78 Abs. 1 Satz 1 GBV, zu erteilen. Denn die Einsicht des Grundbuchs sei jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlege, § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO. Soweit die Einsicht des Grundbuchs gestattet sei, könne eine Abschrift gefordert werden, § 12 Abs. 2 Halbsatz 1 GBO. Die Darlegung eines berechtigten Interesses erfordere einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus die Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft werde. Denn das Grundbuchamt habe in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme das schutzwürdige In...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    297
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    221
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    187
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    166
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    159
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    145
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    138
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    134
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    123
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    122
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    111
  • Begleitperson (Beistand) darf grundsätzlich zur Eigentümerversammlung mitgebracht werden
    109
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    108
  • Vermieterpfandrecht für Mietforderungen in der Insolvenz des Mieters
    105
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    103
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    103
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    98
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    96
  • Keine Umsatzsteuer auf Parkgebühren i.S.v. § 6a Abs. 6 StVG
    95
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    94
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


KG Berlin 1 W 6/16
KG Berlin 1 W 6/16

Leitsatz (amtlich) Der Gläubiger einer Wohnungseigentumsgemeinschaft kann ein berechtigtes Interesse an der Erteilung vollständiger Grundbuchauszüge der einzelnen Wohnungseigentümer haben. Einen Vollstreckungstitel muss er hierzu noch nicht erlangt ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren