Leitsatz

Der Gläubiger eines Mieters hat keinen Anspruch auf Grundbucheinsicht zur Vorbereitung der Pfändung einer Mietkaution.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

GBO § 12 Abs. 1

 

Kommentar

Ein Gläubiger besitzt einen vollstreckbaren Zahlungstitel über ca. 10.000 EUR. Sein Schuldner ist vermögenslos; nach den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung bezieht er Arbeitslosengeld II unter Übernahme der Mietkosten. Ansprüche gegenüber dem Vermieter habe er nicht.

Der Gläubiger zieht in Erwägung, dass sein Schuldner an den Vermieter möglicherweise eine Kaution gezahlt hat. Er will den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Da er den Vermieter nicht kennt, beantragt er beim Grundbuchamt, man möge ihm dessen Namen und Anschrift mitteilen oder Grundbucheinsicht gewähren. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen.

Die Rechtsmittel des Gläubigers blieben erfolglos: Ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft aus den Grundakten ist in der Grundbuchordnung (GBO) nicht vorgesehen. Jedoch ist die "Einsicht des Grundbuchs ... jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO)". Da das Grundbuch nicht als öffentliches Register ausgestaltet ist, muss das berechtigte Interesse in jedem Einzelfall nachgewiesen werden. Zur Konkretisierung sind die berechtigten Interessen des Antragstellers gegen das Interesse des Grundstückseigentümers abzuwägen. Hinsichtlich des Antragstellers ist ein konkretes Interesse erforderlich, während zugunsten des Grundstückseigentümers ein abstraktes Interesse an der Verweigerung der Einsicht genügt.

Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass dem Gläubiger kein hinreichendes Interesse an der Grundbucheinsicht zusteht. Zum einen bestehen zwischen dem Gläubiger des Mieters und dem Grundstückseigentümer keine rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen. Zum anderen fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Mieter pfändbare Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer zustehen.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 12.01.2011, 2 W 234/10

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