Leitsatz

Ergibt sich unter Heranziehung der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, dass Sondereigentum im Wohnungsgrundbuch offensichtlich falsch als "Sondernutzungsrecht" bezeichnet ist, kann dieses in "Sondereigentum" berichtigt werden

 

Normenkette

§ 7 Abs. 3 WEG; § 71 Abs. 1 GBO; § 3 Abs. 2 WGV; §§ 133, 157 BGB

 

Zum Sachverhalt

In einer Wohnanlage wurde Wohnungseigentum auch mit dem Sondereigentum an Dachräumen verbunden. Über Nachtrag zur Teilungserklärung wurde eine Änderung der Zuordnung von Dachbodenräumen vereinbart. Ein Beteiligter erwarb von einem anderen das Wohnungseigentum "samt der mit gleicher Nummer zugeordneten Dachräume". Im Kaufvertrag wurde auf die nachträgliche Teilungserklärungsänderung Bezug genommen, d.h. ursprüngliche Abbuchung der Dachräume und Zubuchung auf die andere Wohnung. Im Zuge der Auflassung wurde unter Bezug auf die geänderte Zuordnung der Dachräume im Bestandsverzeichnis bei der Wohnung mit den abgeschriebenen Dachräumen im Grundbuch eingetragen: "Der Inhalt des Sondereigentums ist geändert; das Sondernutzungsrecht an den Dachbodenräumen ist nunmehr der anderen Wohnung Nr. …. zugeordnet." Anschließend wurde im Bestandsverzeichnis berichtigend eingetragen: "Der Inhalt der Teilungserklärung ist soweit geändert, dass dieser Einheit das Sondereigentum an den Dachbodenräumen nicht mehr zugeordnet ist, vielmehr dem der anderen Wohnung Nr. .… ." Zugleich wurde vom Grundbuchamt bei der anderen Wohnung ebenfalls im Bestandsverzeichnis die geänderte Zuordnung berichtigend vermerkt.

Gegen die geänderte Zuordnung und die Berichtigungen wurde grundbuchrechtliche Beschwerde erhoben, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat, da vom Amt nachträglich klargestellt worden sei, dass lediglich der Inhalt des Sondereigentums durch die neue Zuordnung geändert worden sei.

Das Problem

Zunächst war vom OLG zu klären, ob gegen die Richtigstellung von Amts wegen bei offenbaren Eintragungsunrichtigkeiten Beschwerde überhaupt statthaft sei. Weiterhin war die Frage der Berechtigung einer Richtigstellung zu beantworten.

 

Entscheidung

Trotz statthafter Beschwerde durfte vorliegend das Grundbuchamt eigenständig aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten das Wohnungsgrundbuch richtigstellen. Für die Beurteilung einer offensichtlichen Unrichtigkeit einer Grundbucheintragung ist nicht nur der Eintragungswortlaut, sondern auch die wirksam nach § 7 Abs. 3 WEG in Bezug genommene Eintragungsbewilligung heranzuziehen. Aus dieser Bewilligungsurkunde ergibt sich vorliegend aber zweifelsfrei und für jedermann offensichtlich erkennbar, dass die Eintragung das Sondereigentum betreffen sollte und lediglich die Bezeichnung des Rechts bzw. der Berechtigung als "Sondernutzungsrecht"versehentlich falsch gewählt wurde.

 

Kommentar

Anmerkung

Bedeutsam ist die Entscheidung zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht, nämlich Bestätigung eines unbeschränkten Beschwerderechts nach § 71 Abs. 1 GBO auch gegen grundbücherlich eingetragene Klarstellungsvermerke. Weiterhin können Korrekturvermerke von Amts wegen ohne Gewährung rechtlichen Gehörs betroffener Beteiligter erfolgen, auch mit der Begründung eines alleinigen "Schreibversehens". Heinemann (MietRB 2013, S. 329/330) sieht mit dieser Entscheidung noch nicht alle Fragen geklärt; man könnte auch von einer Nichterledigung des damaligen Eintragungsantrags nach inhaltsbestimmender Eintragungsbewilligung ausgehen; in diesem Fall hätte dann unter vorheriger Eintragung eines Amtswiderspruchs nach seiner Meinung über den Antrag neuerlich beschieden werden müssen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 17.07.2013, 34 Wx 10/13

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