Problemüberblick

Im Fall will ein Wohnungseigentümer auf einem eleganten Weg eine vollständige Eigentümerliste in die Hand bekommen. Das OLG verweigert ihm diese, da es in der Hand des Grundbuchamts liegt, ob es eine Liste führt – und mit welchen Inhalten. Dies gilt allgemein. Ein Wohnungseigentümer kann nach § 12a Abs. 1 Satz 3 GBO nur eine Auskunft zum Bestand erlangen.

Einsichtnahme

Ein Wohnungseigentümer kann von der Verwaltung die Herausgabe einer Eigentümerliste verlangen. Dem steht der Datenschutz nicht entgegen. Die Herausgabe einer Eigentümerliste ist nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) DSGVO rechtmäßig. Die übrigen Eigentümer sind nach Art. 13 DSGVO allerdings von der Verwaltung zu informieren. Dies kann gezielt nach der Herausgabe oder vorab geschehen.

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