Ausgleich bestimmter Zuwendungen

Im Zuge der Auseinandersetzung der Ehegatten über den Zugewinnausgleich spielen häufig auch Zuwendungen der Ehegatten während des Zusammenlebens untereinander eine Rolle. Ob und wie diese gegebenenfalls im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden, bestimmt § 1380 BGB. Abs. 1 Satz 1 lautet: Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll.[1]

Anrechnungsbestimmung

Die Anrechnungsbestimmung muss vor oder bei der Zuwendung getroffen werden. Sie ist formlos, ausdrücklich oder schlüssig möglich, allein der Zuwendungszeitpunkt ist entscheidend.[2]

Ergibt sich nach Abzug der Zuwendung vom Zugewinn des Empfängers ein negativer Betrag, ist für die Berechnung stets von 0 EUR auszugehen.[3]

[1] Eingehend Büte, FamFR 2010, S. 196 m. w. N.
[3] Büte, a. a. O.; ferner Kogel, FamRZ 2010, S. 2036, 2037.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge