Schutz bei Unbilligkeit

Auch der redliche Ehegatte, dessen Vermögen sich in unverschuldeter Weise verringert hat (Beispiel: Rückgang der Aktienkurse), schuldet den uneingeschränkten Ausgleich.[1] Eine einschränkende Auslegung des § 1384 BGB dahin, dass bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust die Begrenzung des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Stelle derjenigen des § 1384 BGB tritt, kommt nicht in Betracht. In den genannten Fällen kann aber § 1381 BGB eine Korrektur grob unbilliger Ergebnisse ermöglichen.[2]

Zu bedenken ist bei solchen Billigkeitserwägungen auch, dass dies ebenfalls gelten müsste, wenn im Nachhinein der Vermögenswert erheblich angewachsen ist, weil z. B. die Aktien gestiegen sind oder der (angeblich) marode Geschäftsbetrieb wieder aufgeblüht ist, und dann ein "Nachschlag" gefordert werden könnte.[3]

[1] Brudermüller, a. a. O.; Krause, ZFE 2009, S. 284; ferner Schwab, FamRZ 2009, S. 1961 betreffend Übergangsfälle (altes/neues Recht); zu Wertänderungen vgl. auch Hoppenz, FamRZ 2010, S. 16.
[2] BGH, Urteil v. 4.7.2012, XII ZR 80/10, NJW 2012 S. 2657, dazu Fischer, NJW 2012, S. 3611.
[3] Kogel, NZFam 2019, S. 701, 707.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge