Was heißt "Endvermögen"?

Unter Endvermögen versteht man das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört.[1] Hierzu zählt der Grundbesitz, den die Ehegatten während der Ehezeit rechtsgeschäftlich erworben haben. Dies gilt auch bei gemeinschaftlichem Erwerb; hier kommt es auf den Verkehrswert des Miteigentumsanteils an.

 
Wichtig

Wertermittlungsstichtag

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ("Stichtag") ist im Fall der Scheidung ausnahmsweise nicht die Beendigung des Güterstands, sondern die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.[2] Dieses Stichtagsprinzip ist eingeschränkt bezüglich des laufenden Einkommens, das am Stichtag in Form von Bar- oder Bankguthaben vorhanden ist.[3]

 
Hinweis

Zugewinnausgleich und Corona-Pandemie

Anlässlich der Covid 19-Pandemie ist eine Diskussion über deren Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich entbrannt. Viele güterrechtliche Bewertungen der Vergangenheit seien "Makulatur".[4] Dabei geht es u. a. darum, ob der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens "verschoben" werden soll, weil durch pandemiebedingte hohe wirtschaftliche Verluste Verzerrungen bei der Vermögensbewertung entstehen können. So könnte der Antragsteller erwägen, den Scheidungsantrag zurückzunehmen, sofern er über erhebliches Endvermögen verfügt, welches durch die (nach dem Endvermögensstichtag eingetretene) Corona-Krise in Verfall geraten ist.[5]

Grundbesitz

Fraglich kann sein, ob Grundbesitz dem Endvermögen des Ehegatten auch dann schon zugerechnet werden kann, wenn er noch nicht formell Eigentümer ist: Eine bloß formlos erklärte Absicht des Eigentümers, das Grundstück dem Ehegatten demnächst zu übereignen oder zu vererben, genügt nicht, um eine Zurechnung zum Endvermögen vornehmen zu können.[6] Ist hingegen zum Stichtag die Auflassung erklärt worden, so hat der Ehegatte bereits eine bewertbare Vermögensposition erlangt, auch wenn der zugrunde liegende Vertrag später rückgängig gemacht wird und der Ehegatte kein Eigentum erlangt.[7]

[3] BGH, Urteil v. 27.8.2003, XII ZR 300/01, FamRZ 2003 S. 1544 mit Anmerkung Schröder.
[4] So Hauß, FamRB 2020, S. 206 mit der Forderung nach einer "Billigkeitskorrektur".
[5] Götsche, jurisPR-FamR 11/2020 Anm. 1; kritisch Kogel, FamRZ 2020, S. 967.

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