Vorgriff auf das Erbrecht

§ 1374 Abs. 2 BGB rechnet die Vermögenswerte dem Anfangsvermögen zu, die während der Ehe durch Schenkung oder von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder als Ausstattung erlangt worden sind, und entzieht sie damit der rechnerischen Teilhabe des anderen Ehegatten. Der Wortlaut des Gesetzes macht dabei keinen Unterschied, von wem die Leistung erbracht wird. Doch in einer neuen Entscheidung stellt der BGH[1] jetzt klar: Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen auch dann nicht dem § 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind. Würde nämlich insoweit eine Schenkung angenommen, müsste unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Rückforderung außerhalb des Zugewinnausgleichsprozesses vorgenommen werden. Eine solche Aufspaltung der Verfahren soll jedoch möglichst vermieden werden. Fazit: Die Vorschrift des 1374 Abs. 2 BGB gilt demnach nur für Schenkungen Dritter.[2]

[1] BGH, Urteil v. 22.9.2010, XII ZR 69/09, FamRZ 2010 S. 2057 mit Anm. Braeuer; vgl. auch Zimmermann, FamFR 2010, S. 5454.
[2] Kogel, Zugewinnausgleich, 6. Aufl. 2019, Rn. 195; vgl. auch "Ausgleich von Zuwendungen bei Trennung und Scheidung", Abschn. 1.4.

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