Streit um Bankguthaben

Eine gemeinsame Berechtigung an Kontoguthaben besteht nur, wenn entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden, sei es ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten. Dies gilt für Ehegatten, wird aber auch für nichteheliche Lebensgefährten angenommen.

 
Praxis-Beispiel

Alleiniger Kontoinhaber stirbt

Nach dem Tod des Partners, der alleiniger Kontoinhaber war, stritten sich dessen Kinder und die Lebenspartnerin um das stattliche Guthaben von rund 85.000 EUR. Hier hatte die Partnerin Glück, weil verschiedene Gesichtspunkte für ihre Mitberechtigung sprachen.

Das OLG Schleswig[1] entschied: Auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können konkludent eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung (§ 742 BGB) des Partners, der nicht Kontoinhaber ist, an einer Kontoforderung vereinbaren. Eine derartige konkludente Vereinbarung ist insbesondere anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung – hier: Unterhaltung und Renovierung einer Eigentumswohnung, an der beide Miteigentum zu ½ haben – feststellen lässt.

[1] OLG Schleswig, Urteil v. 17.11.2015, 3 U 30/15, FamRZ 2016 S. 993, dazu Pätzold, NZFam 2016, S. 240.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge