Weiterer Ausgleich

Der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB lebt nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft – ebenso wie bei der ehelichen Lebensgemeinschaft – wieder auf. Es bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, er werde die Lasten nicht allein tragen.[1]

Verrechnung mit Nutzungsentgelt

Macht einer der Partner für seine bisherigen Aufwendungen (z. B. Kreditraten für das Haus) einen Gesamtschuldnerausgleich geltend, ist der grundsätzlich gegebene hälftige Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) durch ein dem anderen Partner zustehendes hälftiges Nutzungsentgelt unmittelbar beschränkt.[2]

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