Mehrere Gegenstände

Problematisch kann die Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen (auch Forderungen) sein. So auch in folgendem vom BGH[1] entschiedenen Fall:

 
Praxis-Beispiel

Gemeinschaft an mehreren Gegenständen

In einem geschiedenen Eheleuten gehörenden und zwischenzeitlich versteigerten Mehrfamilienhaus hatte der Ehemann seit der Trennung die Verwaltung übernommen, andererseits auch Räume genutzt, ohne an die Ehefrau und Miteigentümerin (anteilige) Miete zu zahlen. Zur Begründung führte er an, er verrechne diese Ansprüche mit seinen Gegenforderungen aus Darlehenstilgung und Verwaltungsmaßnahmen; auch sei der Versteigerungserlös noch aufzuteilen.

Gleichwohl kann die Ehefrau auf Mietzinszahlung klagen. Denn nach Ansicht des BGH ist die Teilung für jeden Gegenstand gesondert durchzuführen nach Maßgabe der §§ 752 ff. BGB, nicht hingegen im Wege eines einheitlichen Gesamtauseinandersetzungsverfahrens. Eine Verrechnung ist hier also nicht zulässig.

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