Beseitigungsanspruch gegen "störenden" Miteigentümer

In der Gestaltung und Bebauung seines Grundstücksanteils ist der einzelne Miteigentümer keineswegs frei.

 
Praxis-Beispiel

Beseitigung von Anbauten

Die Kläger und der Beklagte teilten sich als Miteigentümer ein Grundstück in der Weise auf, dass die Kläger den linken und der Beklagte den rechten Teil nutzte. Eine vertragliche Regelung der Grundstücksnutzung und -verwaltung war nicht möglich. Später errichtete der Beklagte gegen den Willen der Kläger vor und hinter seiner Garage Anbauten, deren Beseitigung mit der Klage gefordert wurde.

Nach Auffassung des LG Wuppertal[1] besteht hier ein Beseitigungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB, da durch die Anbauten das Grundstück wesentlich verändert worden sei (§ 745 Abs. 3 Satz 1 BGB). Im Wege des Schadensersatzes sei der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

Kein Schadensersatz

Im Verhältnis von Bruchteilseigentümern, die sich jeweils eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, finden die Grundsätze zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen, die von einem Nutzungsbereich auf einen anderen Nutzungsbereich einwirken, keine Anwendung.[2]

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