Was ist eintragungsfähig?

Welche Tatsachen eingetragen werden können, ist im Einzelnen umstritten.

Auf jeden Fall eintragungsfähig sind Eheverträge (ebenso deren Änderung und Aufhebung) sowie die Ausschließung oder Änderung des gesetzlichen Güterstands zum Zweck der Wirkung gegenüber Dritten nach § 1412 BGB.[1] Gleiches gilt für eine Beschränkung oder Ausschließung der sog. Schlüsselgewalt nach § 1357 Abs. 2 Satz 2 BGB.[2]

Doch auch andere, in der Praxis übliche Regelungen wie die Einschränkung oder der Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen nach §§ 1365 ff. BGB sowie Modifikationen des Zugewinnausgleichs, insbesondere der Ausschluss für den Fall der Ehescheidung, können nach überwiegender Auffassung eingetragen werden.[3] Denn nach Ansicht des BGH[4] können güterrechtliche Vereinbarungen in das Register eingetragen werden, wenn sie nach außen wirken, d. h. die Rechtsstellung der Ehegatten zu Dritten beeinflussen können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Offenlegung güterrechtlicher Regelungen aus wirtschaftlichen Gründen, etwa aus Gründen der Kreditgewährung, im Interesse der Ehegatten oder Dritter liegt.[5]

So kann beispielsweise die Vereinbarung von Gütertrennung durch Ehevertrag eingetragen werden – wie umgekehrt auch die Aufhebung der Gütertrennung sowie die Vereinbarung eines anderen vertraglichen bzw. des gesetzlichen Güterstands.[6]

Lebenspartner

In das Güterrechtsregister können nicht nur Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse eintragen lassen, sondern seit der Neufassung des § 7 LPartG[7] mit der Übernahme des ehelichen Güterrechts auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner.

Gemäß § 20a LPartG kann seit 1.10.2017 eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden. Ob dies eine Änderung der für Lebenspartner im Güterrechtsregister enthaltenen Eintragungen rechtfertigt, ist fraglich.[8]

[1] Brudermüller in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, Einführung vor § 1558 Rn. 3.
[2] Vgl. § 1561 Abs. 2 Nr. 4 BGB; eingehend Heinemann, FamRB 2011, S. 194.
[3] Für die Eintragbarkeit z. B. OLG Köln, Beschluss v. 25.5.1994, 2 Wx 9/94, FamRZ 1994 S. 1256.
[4] BGH, Beschluss v. 14.4.1976, IV ZB 43/75, NJW 1976 S. 1258, 1259.
[5] Dazu eingehend Keilbach, FamRZ 2000, S. 870, 871.
[6] Heinemann, FamRB 2011, S. 194, 196.
[7] Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I 2004 Seite 3396).
[8] Dazu Siede/Cziupka in: BeckOK-BGB, 53. Edition, 1.2.2020, § 1558 Rn. 2.

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