Trennung in der Insolvenz

Wird über das Vermögen eines Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört nur dessen Vermögen zur Insolvenzmasse.[1] Das Vermögen des anderen wird vom Insolvenzverfahren nicht berührt. Auch ein Zugewinnausgleichsanspruch entsteht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht, da das Insolvenzverfahren nicht zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft führt. Die Verfügungsbeschränkungen des § 1365 BGB, denen ein Ehegatte bei einer Verfügung über ein Grundstück unterliegt, wenn das Grundstück sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen ausmacht, gelten für den Insolvenzverwalter ebenfalls nicht.[2]

[2] Grziwotz, Rpfleger 2008, S. 289.

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