Haben Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt, hat der getrennt lebende Ehegatte ein berechtigtes Interesse, in Grundbücher, in denen der andere Ehegatte als Eigentümer eingetragen ist oder war, Akteneinsicht zu nehmen. Dies wird von Grundbuchämtern mitunter anders gesehen.

 
Praxis-Beispiel

Verweigerte Grundbucheinsicht

Der Ehemann hat beim zuständigen Grundbuchamt Akteneinsicht in das Grundbuch nebst den darin in Bezug genommenen Urkunden und den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen beantragt. Er lebt mit seiner Ehefrau, die als Alleineigentümerin des betreffenden Grundstücks eingetragen ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach den Angaben des Ehemanns handelt es sich bei dem Grundbesitz um das wesentliche Vermögen seiner Ehefrau, die die Veräußerung des Grundbesitzes betreibe. Das Gericht hat den Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen. Der Ehemann habe kein berechtigtes Interesse i. S. d. § 12 GBO geltend gemacht. Das Grundbuch als öffentliches Register diene nicht der Durchsetzung subjektiver Ansprüche, welche ihren Ursprung außerhalb des Grundbuchrechts hätten.

Doch nach Ansicht des OLG Rostock[1] kann der Ehemann Einsicht in die betreffenden Aktenbestandteile nebst Grundbuchblatt verlangen: Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts habe er ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht. Einerseits sei anerkannt, dass bei dem mit dem Eigentümer im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten regelmäßig ein berechtigtes Interesse anzunehmen sei. Zudem sei vorliegend ein rechtliches Interesse auch mit Blick auf § 1365 BGB zu bejahen, weil – wie hier unbestritten vorgetragen – der im Grundbuch verzeichnete Grundbesitz das wesentliche Vermögen der Ehefrau ausmacht und Verfügungen hierüber nicht ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgen können.

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