Eingeschränkte Prüfungspflicht

Hat ein im gesetzlichen Güterstand lebender Grundstückseigentümer über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten verfügt, darf das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen. Doch was bedeutet das konkret? Welche Anforderungen sind an die dem Grundbuchamt zugetragenen Tatsachen zu stellen?

Rechtsprechung des BGH

Der BGH[1] baut für den widersprechenden Ehegatten hohe Hürden auf: Das Grundbuchamt muss einen Widerspruch eintragen[2], wenn es entweder Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB hat oder begründeter Anlass für eine solche Annahme besteht. Die Zustimmungsbedürftigkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Rechtsgeschäft mindestens 90 % des Vermögens des Verfügenden umfasst und der Erwerber zumindest die zugrunde liegenden Vermögensverhältnisse kennt. Beides muss der Widersprechende hinreichend konkret darlegen. Für die erste Voraussetzung genüge die bloße Angabe von Werten nicht. Erforderlich sei der Vortrag konkreter und durch entsprechende Nachweise hinreichend belegter Tatsachen.[3]

Form des Nachweises

Ist zu einer Verfügung über ein Grundstück oder ein Grundstücksrecht die Zustimmung des anderen Ehegatten gemäß § 1365 erforderlich, so ist das Vorliegen der Einwilligung oder Genehmigung dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde) nachzuweisen.[4]

Wertangaben

Im Übrigen sollte es für die Wertangaben ausreichen, wenn die Vermögensgegenstände des Ehegatten nach wertbildenden Merkmalen dargelegt sind und daraus mit einer gewissen Plausibilität auf das erforderliche Wertverhältnis geschlossen werden kann.

[1] BGH, Beschluss v. 21.2.2013, V ZB 15/12, MDR 2013 S. 701, dazu Hoppenz, FamFR 2013, S. 256.
[3] Vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss v. 23.3.2015, 12 Wx 71/14, BeckRS 2015, 19779.
[4] Staudinger/Thiele, BGB (2017), § 1365 Rn. 108.

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