Von Amts wegen

Fällt dem Vorerben mit dem Erbfall auch ein Grundstück an, so wird das Nacherbenrecht im Grundbuch eingetragen (sog. Nacherbenvermerk, § 51 GBO). Die Eintragung erfolgt von Amts wegen als Verfügungsbeschränkung des Vorerben in Abt. II, z. B. anlässlich der Eigentumsumschreibung auf den Vorerben. Der Vermerk schützt den Nacherben vor gutgläubigem Erwerb eines Dritten von nicht verfügungsberechtigten Vorerben, aber auch gegenüber jedem weiteren Erwerber. Ferner dient der Nacherbenvermerk dazu, die Interessen eines möglicherweise noch hinzukommenden weiteren Nacherben zu wahren.[1]

Keine Grundbuchsperre

Dabei bewirkt der Vermerk keine Sperre des Grundbuchs: Verfügungen des Vorerben über das Grundstück oder über Grundstücksrechte (z. B. Belastung mit Erbbaurecht oder Grundpfandrecht) können ohne Weiteres eingetragen werden.[2] Daher wird der Nacherbe auch dann nicht über eine Verfügung des Vorerben über das Grundstück informiert, wenn diese Verfügung im Zeitpunkt des Nacherbfalls unwirksam wird.[3] Andererseits kann das Grundbuchamt die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts, wenn ein Nacherbenvermerk vorhanden ist, auf Antrag des nicht befreiten Vorerben nur mit Zustimmung des Nacherben vornehmen.[4]

Verzicht möglich

Der Nacherbe kann auf die Eintragung seines Rechts verzichten, sodass der Vermerk gar nicht erst eingetragen oder aber auf seine Bewilligung hin gelöscht wird. Ein solcher Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks lässt jedoch die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstandes zur Vorerbschaft unberührt.[5]

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